AGB

Solarmodule in der Sonne, im Hintergrund ist ein schöner Himmel mit Wolken und einer Sonne.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Enaso GmbH

Hauptsitz: Albrechtstraße 28, 85298 Scheyern 
Nebensitz: Delitzscher Straße 121, 04129 Leipzig
E-Mail: [email protected]

1. Geltungsbereich
1.1. Unsere AGB gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der Enaso GmbH (nachfolgend auch „Enaso“ genannt) nach Maßgabe der zwischen Enaso und dem Kunden abgeschlossenen Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist.

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen des Kunden erkennt die Enaso GmbH nicht an, es sei denn, Enaso stimmt deren Geltung schriftlich ausdrücklich zu. Die AGB gelten auch dann, wenn Enaso in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen vornimmt und/oder Leistungen erbringt.

2. Auftragsbestätigung, Vertragsschluss
Der Vertrag zwischen Enaso und dem Kunden kommt dadurch zustande, dass der verbindliche Antrag auf den Baueiner Photovoltaikanlage des Kunden von Enaso mittels einer Auftragsbestätigung bestätigt wird. Enaso steht es dabei frei, den Antrag auf den Bau einer Photovoltaikanlage des Kunden anzunehmen, abzulehnen oder daraufhin ein eigenes Angebot über die Errichtung einer Photovoltaikanlage dem Kunden zu unterbreiten. Dieses neue Angebot ist sodann vom Kunden zumindest in Textform zu bestätigen, um einen Vertragsschluss herbeizuführen. Eine Bestätigung des Antrags auf den Bau einer Photovoltaikanlage durch den Kunden steht es gleich, wenn der Auftrag des Kunden durch Lieferung ausgeführt wird.

3. Leistung der Enaso GmbH
3.1. Die vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen von Enaso bestätigten Auftrag. Diese beinhalten üblicherweise die gemeinsame Planung der PV-Anlage, die Lieferung der zur Herstellung notwendigen Waren, sowie die DC-und AC-Montage insoweit, dass die PV-Anlage gegenüber dem Energieversorger vom Kunden angemeldet werden kann.

3.2. Enaso ist berechtigt, Leistungen (z.B. Gerüstbau, Elektroarbeiten) von Subunternehmern erbringen zulassen.

4. Vergütung und Zahlungsbedingungen
4.1. Der Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine verpflichtet. Die in Rechnung gestellte Vergütung ist sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen.

4.2. Enaso ist berechtigt von dem Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen. Enaso wird dabei dem Kunden Abschlagszahlungen wie folgt in Rechnung stellen: 40% der Gesamtvergütung nach Vertragsschluss 30% der Gesamtvergütung nach Abnahme der DC-Montage 30% der Gesamtvergütung nach Abnahme der AC-Montage.

5. Anlieferung,Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1. Die Anlieferung erfolgt– sofern nicht anders vereinbart – durch ein Transportunternehmen zu dem mit dem Kunden vorab vereinbarten Liefertermin. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

5.2. Der Kunde ist verpflichtet, das Grundstück inklusive die für die Montage vorgesehenen Flächen aufnahmebereit zur Verfügung zu stellen. Dies beinhaltet insbesondere die Vorhaltung einer ausreichend gesicherten und zur Lagerung der angelieferten Waren geeigneten Lagerfläche. Ebenso ist vom Kunden sicherzustellen, dass die für die Montage vorgesehene Dachfläche den statischen Anforderungen der PV-Anlage genügt. Zudem muss diese frei zugänglich sein und vom Kunden gegebenenfalls angebrachte Installationen, wie z.B. SAT-Schüsseln, zuvor beseitigt werden.

Der Kunde hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass seine Hauselektronik einen Zustand aufweist, welche einen Anschluss der Photovoltaikanlage unter Beachtung der geltenden TAB des Netzbetreibers erlaubt.

Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Bereitstellungspflichten gemäß § 5 Abs. 2 AGB nicht in ausreichendem Maße nachkommt, sind vom Kunden zu tragen.

6. Schäden
Dachziegel müssen bei der Montage in vielen Fällen bearbeitet werden. Der Kunde wird Enaso für den Fall, dass für die Montage des Photovoltaiksystems relevante Dachziegel ausgetauscht werden müssen oder Dachziegel bei der Montage beschädigt werden, kostenfreie Ersatzziegel zur Verfügung stellen. Kann der Kunde keine Ersatzziegel oder PV-Montageziegel zur Verfügung stellen, so trägt er den mit der Ersatzbeschaffung entstehenden Aufwand (Material und Zeit) selbst.

7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Wareverbleibt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum von Enaso.

Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gilt darüber hinaus Folgendes:

a) Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung im Eigentum von Enaso.

b) Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Sicherheitsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware nicht zulässig. 

8.Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Gegen den Vergütungsanspruch von Enaso kann der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.  

10.Haftung der Enaso GmbH
Die Haftung von Enaso für vertragliche Pflichtverletzungen oder für deliktisches Handeln ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wenn die Pflichten fahrlässig verletzt wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von Enaso sowie für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter und Vertreter von Enaso.

In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt, sofern es sich nicht um Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.

11. Datenschutz undDatenerhebung
Enaso erhebt personenbezogene Daten (Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person) nur in dem vom Kunden zur Verfügung gestellten Umfang. Die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt zur Erfüllung und Abwicklung der vertraglich vereinbarten Leistungen.

Die Erhebung erfolgt auf den nachfolgend genannten Rechtsgrundlagen:

a) Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. a Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

b) Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung oder Durchführung vorbereitender Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz lit. b DSGVO.

c) Verarbeitung zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. c DSGVO.

d) Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO.

Dem Kunden stehen die nachfolgenden Rechte hinsichtlich der Datenverarbeitung durch Enaso im Umfang gemäß dem jeweils aufgeführten Artikel der Datenschutzgrundverordnung zu:

a) Auskunftsrecht gem. Art.15 DSGVO

b) Recht auf Berichtigunggem. Art. 16 DSGVO

c) Löschungsrecht ("Recht auf Vergessen werden") gem. Art. 17 DSGVO

d) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gem. Art. 18 DSGVO

e) Recht auf Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DSGVO

f) das Widerspruchsrecht gem. Art. 21 DSGVO

Die personenbezogenen Daten der betroffenen Person werden gelöscht oder gesperrt, sobald der Zweck der Speicherung entfällt. Eine Speicherung kann darüber hinaus dann erfolgen, wenn dies durch den europäischen oder nationalen Gesetzgeber in unionsrechtlichen Verordnungen, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde. Eine Sperrung oder Löschung der Daten erfolgt auch dann, wenn eine durch die genannten Normen vorgeschriebene Speicherfrist abläuft, es sei denn, dass eine Erforderlichkeit zur weiteren Speicherung der Daten für einen Vertragsabschluss oder eine Vertragserfüllung besteht.

Enaso erhebt die folgendenDaten:

a) Anrede, Vorname, Nachname

b) eine gültige E-Mailadresse

c) Anschrift

d) Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk), Faxnummer und weitere Kontaktdaten

e) Informationen, die für die Durchführung des Vertrags notwendig sind Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten, die im Zuge einer Vertragsdurchführung von Enaso erhoben werden, ist Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO u.a. mit den steuerrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften.

Zweck der Datenspeicherung ist die Erfüllung des Vertrages, den der Kunde mit Enaso abschließt, insbesondere um ihn hierfür als Kunden Enasos zu identifizieren und sachgerecht beraten zu können.

Die Daten werden solange gespeichert, wie dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Soweit es sich hierbei um nach dem Handels- und Steuerrecht aufbewahrungspflichtige Handelsbriefe handelt, werden diese darüber hinaus gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert.

Enaso gibt personenbezogene Daten nicht an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind lediglich Subunternehmer, von denen Enaso vertraglich vereinbarte Leistungen erbringen lässt.Die Weitergabe erfolgt unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.

Ein Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung im Rahmen der Auftragserteilung besteht nicht, da die Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Ein Widerspruch bzw. Widerruf führt daher automatisch zur Beendigung des Vertragsverhältnisses.

12. Schlichtungsverfahren
Enaso ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle oder einer etwaigen anderen Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand
Verträge zwischen Enaso und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Handelt es sich bei den Kunden nicht um Verbraucher, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag 85298 Scheyern